Allgemeine Geschäftsbedingungen
Artikel 1 Begriffsbestimmungen
„BAvi“ ist die Bertelsmann Aviation GmbH.
„Kunde“ bezeichnet den Vertragspartner der Bertelsmann Aviation GmbH.
„Fluggast“ ist die von BAvi für den Kunden in dem vereinbarten Flug zu befördernde Person.
„Übereinkommen“ ist je nach Anwendungsbereich eine der folgenden Übereinkünfte:
- Das Übereinkommen zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr („Montrealer Übereinkommen“), das in der Europäischen Gemeinschaft durch die Verordnung (EG) Nr. 2027/1997 in der durch die Verordnung (EG) Nr. 889/2002 geänderten Fassung und durch nationale Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten umgesetzt wurde.
- Das Abkommen zur Vereinheitlichung bestimmter Regeln in Bezug auf den internationalen Lufttransport vom 12.10.1929 („Warschauer Abkommen“),
- das Warschauer Abkommen, geändert durch das Haager Protokoll vom 28.09.1955,
- das Zusatzabkommen zum Warschauer Abkommen von Guadalajara vom 18.09.1961,
- das Warschauer Abkommen, ergänzt durch das Zusatzprotokoll Nr. 1 vom 25.09.1975,
- das Warschauer Abkommen, ergänzt durch das Zusatzprotokoll Nr. 2 vom 25.09.1975,
- das Warschauer Abkommen, ergänzt in Den Haag und durch das Zusatzprotokoll Nr. 4 vom 25.09.1975.
Verordnung (EG) Nr. 261/2004 ist die Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Regelungen für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen.
„Sonderziehungsrecht“ (SZR; Englisch Special Drawing Right, SDR) ist eine künstliche, 1969 vom Internationalen Währungsfonds (IWF) eingeführte Währung, die international als Zahlungsmittel verwendet werden kann.
Artikel 2 Anwendungsbereich
BAvi erbringt gewerbliche Personenbeförderungsleistungen im Gelegenheitsverkehr auf Grundlage der maßgeblichen europäischen und deutschen luftrechtlichen Bestimmungen.
Artikel 3 Zustandekommen eines Beförderungsvertrages
Mit der Zusendung der Buchungsbestätigung (der „Flight Confirmation“) kommt ein Beförderungsvertrag zwischen BAvi und dem Kunden zustande. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) werden Bestandteil des Beförderungsvertrages.
Der Kunde ist verpflichtet, die AGB in ihrem vollen Umfang an seine Fluggäste weiter zu geben. Ein Schaden, der BAvi aus der unterlassenen oder fehlerhaften Weitergabe der AGB an die Fluggäste entsteht, muss der Kunde BAvi ersetzen.
Artikel 4 Beförderungsleistung und Flugpreis, Fälligkeit und Zahlungsmodalitäten
4.1 Beförderungsleistung und Flugpreis
Mit Abschluss des Beförderungsvertrages erhält der Kunde einen Beförderungsanspruch für die Fluggäste und deren mitgeführtes Gepäck. Der Beförderungsanspruch bezieht sich auf den Flugtransport vom Ausgangs- bis zum Zielflughafen.
In dem Flugpreis sind neben den Kosten für den Flugtransport die unter 4.1.1 aufgezählten Nebenkosten enthalten. Die Berechnung des Flugpreises erfolgt nach tatsächlich geflogenen Minuten.
4.1.1 Nebenkosten (enthalten)
Folgende Nebenkosten sind im Flugpreis enthalten:
- Flughafengebühren,
- Passagiergebühren,
- Navigationsgebühren,
- Gebühren für Handling,
- Treibstoff,
- Steuern,
- Verpflegung an Bord,
- Versicherungskosten,
- Nutzung WLAN lt. Infoblatt (insbes. beschränktes Datenvolumen).
4.1.2 Sonstige Leistungen (nicht enthalten)
Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, werden über die Beschreibung in 4.1 und 4.1.1 hinausgehende Leistungen nicht geschuldet und sind im Flugpreis nicht enthalten.
Von BAvi verauslagte Beträge, die nicht ausdrücklich im Flugpreis enthalten sind, hat der Kunde BAvi (zuzüglich einer Bearbeitungsgebühr von 20%) zu erstatten.
Vor Abschluss des Beförderungsvertrages wird der Kunde über nicht im Flugpreis enthaltene Steuern und Zuschläge informiert. Dies gilt insbesondere für folgende Nebenkosten:
- Kosten für VIP Service Dienstleistungen,
- außerordentliche Kosten für die Benutzung des Satellitenkommunikationssystems (inbes. über das beschränkte Datenvolumen (lt. Infoblatt) hinaus),
- die gesetzliche Umsatzsteuer,
- sonstige außerordentliche Kosten für zusätzliche Aufwendungen auf Wunsch des Kunden.
4.2 Fälligkeit und Zahlungsmodalitäten
Sofern sich aus der Flight Confirmation keine andere Vereinbarung ergibt, erfolgt eine Abrechnung des Flugpreises und der sonstigen Leistungen am Ende des Monats, in dem der Flugtransport stattgefunden hat, und wird sofort fällig.
Hat der Kunde nicht entsprechend der Flight Confirmation gezahlt, steht BAvi das Recht zu, vom Vertrag durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Kunden zurückzutreten. In diesem Fall steht BAvi die in Artikel 5 geregelte Stornierungsvergütung zu.
Artikel 5 Stornierungen
Die Stornierung eines Beförderungsvertrages durch den Kunden muss BAvi in schriftlicher Form vor Abflug mitgeteilt werden.
Im Falle einer Stornierung durch den Kunden ist BAvi berechtigt, dem Kunden folgende pauschalierte Vergütung (exklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer), deren Höhe sich nach dem Zeitpunkt des Zuganges der Stornierungserklärung richtet, in Rechnung zu stellen:
- bis 72 Std. vor Abflug: 10 % des Flugpreises
- 48 Std. oder weniger: 25 % des Flugpreises
- 24 Std. oder weniger: 50 % des Flugpreises
- Nichterscheinen: 100 % des Flugpreises
Die genannte Stornierungsvergütung stellt einen pauschalierten Schadensersatz für die Flugdienstleistung dar. Bei der Berechnung dieser Stornierungspauschalen sind die gewöhnlich ersparten Aufwendungen und mögliche anderweitige Verwendungen der gebuchten Leistung bereits mindernd berücksichtigt. Zusätzlich zu dieser Stornierungsvergütung, sind die der BAvi tatsächlich entstandenen und verauslagten Kosten für sonstige Leistungen laut Flight Confirmation zu ersetzen.
Die Pflicht zur Zahlung der Stornierungsvergütung entsteht nicht, soweit der zur Stornierung führende Umstand von BAvi zu vertreten ist oder der Flug aufgrund höherer Gewalt nicht durchgeführt werden kann.
Es bleibt dem Kunden unbenommen nachzuweisen, dass BAvi kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
Artikel 6 Abfertigung (Check In)
Der Kunde stellt sicher, dass die Fluggäste, rechtzeitig, d. h. – soweit in der Flight Confirmation nichts Abweichendes geregelt wurde – spätestens 30 Minuten vor dem geplanten Abflugzeitpunkt, zur Abfertigung am Terminal oder vereinbarten Treffpunkt erscheinen. Der Kunde ist für das rechtzeitige Erscheinen seiner Fluggäste verantwortlich.
Für Schäden oder zusätzliche Ausgaben, die dem Kunden oder den Fluggästen aufgrund der Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehen, haftet BAvi nicht. Dies gilt insbesondere dann, wenn infolge des verspäteten Erscheinens die vereinbarten Abflug- und Ankunftszeiten nicht eingehalten werden können.
Erscheint ein Fluggast nicht rechtzeitig, so wird BAvi sich bemühen, den Flug gleichwohl mit diesem Fluggast durchzuführen. Ein Anspruch auf Durchführung der Beförderungsleistung besteht dann allerdings nicht mehr. Kann die Beförderungsleistung infolge nicht rechtzeitigen Erscheinens eines Fluggastes nicht durchgeführt werden, bemisst sich unser Anspruch nach Artikel 5. Das nicht rechtzeitige Erscheinen steht dem Nichterscheinen insoweit gleich.
Dies gilt nicht, soweit der zur Verspätung des Fluggastes führende Umstand von BAvi zu vertreten ist.
Artikel 7 Allgemeines Beförderungsverweigerungsrecht
BAvi kann die Beförderung eines Fluggastes verweigern, wenn BAvi den Kunden im Rahmen seines pflichtgemäßen Ermessens vor der Buchung schriftlich darüber in Kenntnis gesetzt hat, dass der Fluggast vom Zeitpunkt der schriftlichen Benachrichtigung an nicht mehr auf einem Flug von BAvi befördert wird.
BAvi kann dem Fluggast die Beförderung in den folgenden Fällen verweigern:
- Sofern dies notwendig ist, um einen Verstoß gegen behördliche oder gesetzliche Auflagen des Staates, von dem abgeflogen, der angeflogen oder überflogen wird, zu vermeiden oder um nationalen oder internationalen Vorschriften zu entsprechen.
- Sofern die Beförderung des Fluggastes oder von dessen Gepäck die Sicherheit, Ordnung oder Gesundheit der Passagiere oder der Besatzung gefährden oder unzumutbar belasten würde. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn der geistige oder körperliche Zustand des Fluggastes, einschließlich einer Beeinträchtigung durch Alkohol oder Drogen, eine Gefahr oder ein Risiko für den Fluggast selbst, die Besatzung oder die mitgeführten Sachen darstellt.
- Sofern der Fluggast sich geweigert hat, sich am Flughafen den üblichen Sicherheitskontrollen durch BAvi oder den Flughafenbetreiber zu unterziehen.
- Sofern der Kunde den zu entrichtenden Flugpreis oder die vereinbarten Zusatzentgelte nicht bezahlt hat.
- Sofern begründete Zweifel daran bestehen, dass der Fluggast über gültige Reisedokumente verfügt oder versucht, in ein Land einzureisen, für das er keine gültigen Reisedokumente besitzt, er seine Dokumente während der Reise zerstört oder sich weigert, diese – gegen Erhalt einer entsprechenden Bestätigung – auf Verlangen der Besatzung zu übergeben oder er nicht beweisen kann, dass er die auf dem Flugschein oder der Buchungsbestätigung genannte Person ist.
- Sofern der Fluggast unsere Sicherheits- und Warnhinweise oder unsere sonstigen Anweisungen nicht beachtet.
- Sofern der Fluggast beim Einsteigen sowie an Bord das geltende Rauchverbot oder das Verbot der Benutzung elektronischer Geräte an Bord missachtet.
Die Beförderung kann auch verweigert werden, wenn das Verhalten des Fluggastes auf einem früheren Flug ein Beförderungsverweigerungsrecht begründet hat und BAvi seine Beförderung daher unzumutbar ist.
Wird aus den o.g. Gründen die Beförderung verweigert, steht BAvi die in Artikel 5 geregelte Stornierungsvergütung zu; außerdem sind in diesem Fall sämtliche Beförderungs- und Ersatzansprüche ausgeschlossen.
Artikel 8 Gepäck
8.1. Allgemeines
Art und Umfang des mitgeführten Gepäcks ergeben sich aus der Flight Confirmation. Übergepäck ist vor Abflug anzumelden; BAvi behält sich vor, die Mitnahme von Übergepäck abzulehnen.
8.2. Unzulässiges Gepäck
Der Kunde ist verpflichtet, sich vor Antritt des Fluges über die Liste der im Handgepäck oder im aufgegebenen Reisegepäck verbotenen Gegenstände zu informieren und BAvi darüber in Kenntnis zu setzen, wenn ein Fluggast Gefahrgüter, Waffen oder waffenähnliche Gegenstände mit sich führt.
Bestimmte Gegenstände dürfen, vorbehaltlich besonderer vom Fluggast nachzuweisender Ausnahmegenehmigungen, nicht mitgeführt werden. Eine Liste der verbotenen Gegenstände findet sich auf der BAvi Homepage www.bertelsmann-aviation.de unter „Passagierinformationen, Dangerous Goods“.
8.3 Durchsuchung von Personen und Gepäck
Aus Gründen der Flugsicherheit und des Schutzes der Passagiere und der Besatzung kann BAvi die Fluggäste zum Zwecke der Ermittlung unzulässiger Gegenstände auffordern, sich durchsuchen und überprüfen zu lassen. Ebenso kann BAvi das Gepäck der Fluggäste – notfalls auch in seiner Abwesenheit – durchsuchen, überprüfen und röntgen lassen.
8.4 Beförderungsverweigerungsrecht
Im Falle der Weigerung eines Fluggastes, sich oder sein Gepäck in der beschriebenen Weise untersuchen zu lassen, steht BAvi das Recht zur Verweigerung der Beförderung zu. Wird aus diesen Gründen die Beförderung verweigert, steht BAvi die in Artikel 5 geregelte Stornierungsvergütung zu.
Artikel 9 Flugzeiten, Verspätungen, Annullierungen, Nichtbeförderung
BAvi wird alle notwendigen Maßnahmen ergreifen, um den Fluggast und sein Gepäck ohne Verspätungen zu befördern. Dennoch können die in der Flight Confirmation angegebenen Abflug- und Flugzeiten aus flugbetrieblichen und flugtechnischen Gründen gewissen Änderungen unterliegen.
Im Falle einer Flugannullierung, einer Abflugverspätung von mindestens zwei Stunden oder einer Beförderungsverweigerung hat der Fluggast gegebenenfalls einen Anspruch auf Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen. Die Rechte des Fluggastes, insbesondere die genauen Voraussetzungen sowie Art und Umfang dieser Leistungen, richten sich nach der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.02.2004.
Nähere Informationen zu Rechten des Fluggastes finden sich auch unter www.lba.de.
Artikel 10 Befugnisse des Flugzeugführers und Verhalten an Bord
10.1 Anweisungen des Flugzeugführers
Der Flugzeugführer ist berechtigt, jederzeit die nach den gegebenen Umständen erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen zu treffen und zu entscheiden, ob und in welcher Weise der Flug durchgeführt, von der Streckenführung abgewichen und wo eine Landung vorgenommen wird.
Die Fluggäste sind verpflichtet, die Anweisungen des Flugzeugführers zu befolgen.
Werden die Anweisungen des Flugzeugführers nicht befolgt oder verhält sich ein Fluggast in einer Weise, dass das Flugzeug, andere Personen oder Gegenstände gefährdet werden können, so kann BAvi geeignete Maßnahmen bis hin zur Fesselung des Fluggastes treffen, um ein solches Verhalten zu unterbinden. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ist BAvi in diesem Fall auch berechtigt, die Beförderung zu unterbrechen und dem Fluggast die weitere Beförderung zu verweigern oder diesen des Flugzeugs zu verweisen. Unser Anspruch auf Zahlung des Flugpreises bleibt in einem solchen Fall bestehen. Eventuell anfallende Mehrkosten sind vom Kunden zu erstatten.
10.2 Befugnisse des Flugzeugführers und Verhalten an Bord
Elektronische Geräte an Bord, wie Handy, Laptop und sonstige Sendegeräte, dürfen aus Sicherheitsgründen während des Fluges nur nach ausdrücklicher Erlaubnis des Flugzeugführers betrieben werden.
Artikel 11 Reisedokumente und Verwaltungsformalitäten
Soweit sich nicht aus der Flight Confirmation etwas anderes ergibt, hat der Kunde BAvi spätestens 24 Stunden vor dem Abflug alle Auskünfte und Informationen über seine Fluggäste mitzuteilen, die zur Durchführung der Flugleistung erforderlich sind.
Der Kunde ist für die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Auskünfte verantwortlich. Er haftet für alle Schäden, die aus der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit seiner Auskünfte resultieren.
Der Kunde ist für die Einhaltung aller mit der Reise verbundenen Vorschriften, insbesondere Pass-, Visa- und Gesundheitsbestimmungen auch im Hinblick auf die von den Fluggästen ggf. mitgeführten Tiere sowie für die Gültigkeit und Vollständigkeit der von den Fluggästen mitzuführenden Reiseunterlagen, verantwortlich. Der Kunde ist verpflichtet, vor Reiseantritt alle erforderlichen Einreise- und Ausreisepapiere (sowie sonstige Dokumente) für die Fluggäste vorzuweisen und BAvi die Anfertigung von Kopien dieser Dokumente zu gestatten.
BAvi haftet nicht für die Folgen, die dem Fluggast aus der Unterlassung, sich die notwendigen Papiere zu beschaffen, oder aus der Nichtbefolgung der in Betracht kommenden Vorschriften oder Anweisungen entstehen.
Im Falle der Nichterfüllung der Einreise- und Ausreisebestimmungen, insbesondere wegen unvollständiger oder nicht einwandfreier Reiseunterlagen, ist BAvi berechtigt, die Beförderung zu verweigern und von dem Kunden die hieraus entstehenden Kosten und Schäden ersetzt zu verlangen. Wird aus diesen Gründen die Beförderung verweigert, steht BAvi die in Artikel 5 geregelte Stornierungsvergütung zu.
Wird einem Fluggast die Einreise verweigert, so ist der Kunde zur Erstattung des Bußgeldes verpflichtet, das BAvi von dem jeweiligen Staat auferlegt wird. Ferner ist der Kunde verpflichtet, die Kosten dafür zu übernehmen, dass BAvi einen Fluggast, dem die Einreise oder Durchreise verweigert wurde, auf Anordnung einer Behörde an seinen Ausgangsflughafen oder einen anderen Ort bringt. Der bis zu dem Ort der Abweisung oder Ausweisung für die Beförderung gezahlte Flugpreis wird nicht erstattet. Sonstige anfallende Zusatzkosten werden dem Kunden ebenfalls in Rechnung gestellt.
Artikel 12 Kündigung wegen höherer Gewalt
Wird die Beförderung infolge höherer Gewalt – etwa Krieg, kriegsähnliche Zustände, Streiks, Aussperrungen oder Naturkatastrophen – unvorhersehbar erheblich erschwert, gefährdet oder unmöglich gemacht, so können beide Vertragsparteien den Vertrag kündigen. Bei einer Kündigung vor Abflug erstattet BAvi dem Kunden den Flugpreis. Die maximale Haftung ist auf die Rückerstattung des Flugpreises begrenzt. Damit sind alle Ansprüche des Kunden aus dem Vertrag abgegolten.
Artikel 13 Haftung für Personenschäden und Gepäckschäden
Wird ein Fluggast an Bord oder beim Ein- oder Aussteigen getötet, körperlich verletzt oder sonst gesundheitlich geschädigt oder das aufgebebene Reisegepäck zerstört, beschädigt oder geht verloren, richtet sich die Haftung von BAvi nach
- der Verordnung (EG) Nr. 2027/1997 in der durch die Verordnung (EG) Nr. 889/2002 geänderten Fassung,
- bei internationalen Beförderungen im Sinne des Übereinkommens ergänzend nach dessen Bestimmungen und
- diesen AGB.
Diese Regelungen haben jedoch nicht den Verzicht auf Haftungsausschlüsse oder Haftungsbeschränkungen nach den jeweils geltenden Übereinkommen oder dem anwendbaren Recht zum Inhalt.
Kann BAvi nachweisen, dass die Entstehung des Schadens durch Verschulden des Fluggastes zumindest mitverursacht wurde, so entfällt oder reduziert sich die Haftung von BAvi entsprechend dem Grad des (Mit)Verschuldens des Fluggastes.
BAvi haftet nicht für Schäden, die aus ihrer Erfüllung gesetzlicher oder behördlicher Vorschriften oder daraus entstehen, dass der Fluggast die sich hieraus ergebenden Verpflichtungen nicht erfüllt.
Die Haftung von BAvi ist betragsmäßig auf den Betrag des nachgewiesenen Schadens begrenzt, soweit sich nicht aus den nachstehenden Bestimmungen eine weitergehende Haftung ergibt.
Außer bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit (siehe 13.1) haftet BAvi nur für Schäden (sowohl direkte als auch mittelbare oder Folgeschäden), die BAvi grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht hat; die Vorschriften des Montrealer Übereinkommens bleiben unberührt.
Ausschluss und Beschränkungen der Haftung von BAvi gelten entsprechend auch zugunsten der von BAvi eingesetzten Vertreter und Bediensteten.
13.1 Personenschäden
BAvi haftet für den Schaden, der dadurch entsteht, dass ein Fluggast getötet oder körperlich verletzt wird, wenn sich der Unfall, durch den der Tod oder die Körperverletzung verursacht wurde, an Bord des Flugzeugs oder beim Ein- und Aussteigen ereignet hat, verschuldensunabhängig bis zu einer Höhe von 113.100 SZR (ca. 136.598 Euro – Stand August 2018). Darüber hinaus gehende Forderungen kann BAvi durch den Nachweis abwenden, dass BAvi weder fahrlässig noch sonst schuldhaft gehandelt hat.
Im Falle der oben genannten Personenschäden leistet BAvi innerhalb von 15 Tagen eine Vorschusszahlung, um die unmittelbaren wirtschaftlichen Bedürfnisse zu decken. Im Todesfall beträgt die Vorschusszahlung mindestens 16.000 SZR (ca. 19.324 Euro – Stand August 2018).
Die Zahlung des Vorschusses stellt keine Haftungsanerkennung dar und kann mit den eventuell später aufgrund der Haftung von BAvi gezahlten Beträgen verrechnet werden.
13.2 Gepäckschäden
Bei der Beförderung von Reisegepäck haftet BAvi für die Zerstörung, den Verlust oder die Beschädigung bis zu einem Betrag in Höhe von 1.131 SZR (ca. 1.366 Euro – Stand August 2018).
Diese Beschränkung gilt dann nicht, wenn der Kunde das Interesse an der Ablieferung am Bestimmungsort betragsmäßig angegeben und einen Zuschlag entrichtet hat. In diesem Fall leistet BAvi bis zur Höhe des angegebenen Betrages Ersatz, sofern BAvi nicht nachweist, dass dieser höher ist als das tatsächliche Interesse des Reisenden an der Ablieferung am Bestimmungsort.
Die Beschränkung gilt auch dann nicht, wenn der Kunde nachweist, dass der Schaden entweder in der Absicht, Schaden herbeizuführen, oder leichtfertig und in dem Bewusstsein, dass wahrscheinlich ein Schaden eintreten wird, durch BAvi oder ihre Vertreter und Bediensteten in Ausführung ihrer Verrichtung verursacht wurde.
Bei nicht aufgegebenem Reisegepäck, einschließlich persönlicher Gegenstände, haftet BAvi nur dann, wenn der Schaden auf Verschulden von BAvi zurückzuführen ist.
13.3 Verspätung bei der Beförderung von Fluggästen und Reisegepäck
BAvi haftet für Schäden, die durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Fluggästen und deren Reisegepäck entsteht, es sei denn, BAvi weist nach, dass BAvi alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen hat oder es BAvi nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen.
Die Haftung für Verspätungsschäden bei der Beförderung von Fluggästen ist auf einen Betrag von 4.694 SZR je Fluggast (ca. 5.669 Euro – Stand August 2018) begrenzt.
Die Haftung für Verspätungsschäden bei der Beförderung von Reisegepäck ist auf 1.131 SZR (ca. 1.366 Euro – Stand August 2018) beschränkt und deckt alle Reisegepäckstücke eines Fluggastes ab.
Artikel 14 Fristen für Ersatzansprüche und Klagen
14.1 Anzeigepflicht und Anzeigefrist bei Gepäckschäden
Nimmt der Kunde sein Gepäck vorbehaltlos entgegen, so begründet dies die Vermutung, dass es unbeschädigt und entsprechend dem Beförderungsschein abgeliefert worden ist.
Im Fall einer Beschädigung muss der Kunde unverzüglich nach Entdeckung des Schadens, spätestens aber 7 Tage nach der Annahme, bei BAvi in schriftlicher Form Anzeige erstatten.
Dasselbe gilt für Schäden, die durch die verspätete Auslieferung von Gepäck entstanden sind. In diesem Fall ist innerhalb von 21 Tagen in schriftlicher Form Anzeige bei BAvi zu erstatten.
Werden die oben genannten Anzeigefristen versäumt, so ist jede Klage gegen BAvi im Hinblick auf einen Gepäckschaden ausgeschlossen, es sei denn, dass BAvi arglistig gehandelt hat.
14.2 Ausschlussfrist für Klagen
Klagen auf Schadensersatz können nur innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren erhoben werden. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Flugzeug am Bestimmungsort angekommen ist oder an dem es hätte ankommen sollen oder an dem die Beförderung abgebrochen worden ist.
Artikel 15 Hinweise zur Datenverarbeitung
15.1 Kunden Pflichten:
Der Kunde gewährleistet uns, dass die Daten Dritter, die an uns weitergeben werden, in gesetzmäßiger Weise erhoben sind und wir zur Verarbeitung dieser Daten berechtigt sind. Für die Daten, die an uns übermittelt werden, bestätigt der Kunde uns daher ausdrücklich, dass
- eine entsprechende Einwilligung der betroffenen Dritten gemäß Art. 6 Abs. 1 a der Datenschutz Grundverordnung (DSGVO) vorliegt, oder
- gemäß Art. 6 Abs. 1 b DSGVO die Weitergabe der diesbezüglichen Daten zum Zwecke der Weiterverarbeitung durch uns zur Durchführung eines Vertrages, den Kunden mit Dritten haben, erforderlich ist, oder
- gemäß Art. 6 Abs. 1 c DSGVO zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten erforderlich ist, oder
- gemäß Art. 6 Abs. 1 f DSGVO aus einem berechtigten Interesse erfolgt.
Der Kunde verpflichtet sich, uns von allen Ansprüchen Dritter und Behörden freizustellen, denen wir ausgesetzt sind, wenn die oben genannten Voraussetzungen der DSGVO nicht vorgelegen haben sollten.
15.2 Pflichten von BAvi:
Wir verpflichten uns in gleicher Weise, die Daten nur aufgrund der oben genannten Rechtsgrundlagen der DSGVO zu verarbeiten.
Wir übermitteln die Daten grundsätzlich nur insoweit an Dritte, als dies für die Durchführung des Beförderungsvertrages erforderlich ist.
Jedoch kann der Umfang der für die Flugbeförderung erforderlichen Daten von Fall zu Fall und je nach beförderter Person unterschiedlich sein. Bei den personenbezogenen Daten, die der Kunde oder die zu befördernden Personen unmittelbar uns über den angeforderten Umfang hinaus übermitteln, gehen wir davon aus, dass wir diese kraft entsprechender Einwilligung der Betroffenen gemäß Art. 6 Abs. 1a DSGVO komplett an die jeweilige Handlingsagenten, Dienstleister und/oder die Behörden weitergeben dürfen.
Wir speichern die personenbezogenen Daten nur so lange, wie es für die Erreichung des
Verarbeitungszwecks nötig ist oder die Speicherung einer gesetzlichen Aufbewahrungsfrist unterliegt.
Eine Speicherung darüber hinaus erfolgt nur, wenn auch diesbezüglich eine Einwilligung vorliegt und höchstens so lange, bis diese widerrufen wird.
15.3 Rechte der Betroffenen:
Die Betroffenen haben das Recht, unentgeltlich Auskunft über die Verarbeitung ihrer Daten zu erhalten, die Daten zu vervollständigen, bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen die Daten löschen oder sperren zu lassen, die Verarbeitung einschränken zu lassen, der Verarbeitung zu widersprechen, die Einwilligung zur Verarbeitung für die Zukunft zu widerrufen sowie sich bei der zuständigen Aufsichtsbehörde zu beschweren. (Siehe Artikel Art. 7 Abs. 3; 15 bis 18; 20; 21; 77 DSGVO).
Artikel 16 Gerichtsstand und anwendbares Recht
Der Beförderungsvertrag und diese AGB unterliegen deutschem Recht. Gerichtsstand ist Köln, Deutschland. Dies gilt nicht, wenn der Kunde kein Kaufmann ist und einen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat.
Artikel 17 Salvatorische Klausel
Sollten eine oder mehrere Klauseln dieser AGB unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Klauseln hierdurch nicht berührt.